Pflegesachleistungen: Hilfe in der ambulanten Pflege
Wir bieten Ihnen im Folgenden die wichtigsten Informationen rund um die Pflegesachleistungen, die Sie zur ambulanten Pflege bei Ihrer Pflegekasse geltend machen können:
Anders als die Bezeichnung “Sachleistung” vielleicht vermuten lässt, handelt es sich bei Pflegesachleistungen nicht um Sachgegenstände wie Handschuhe, Desinfektionsmittel oder andere Pflegehilfsmittel, sondern um pflegerische Leistungen von einem ambulanten Pflegedienst
Pflegesachleistungen sind laut Definition im elften Sozialgesetzbuch (SGB XI, § 36) pflegerische Maßnahmen in der häuslichen Pflege, auf welche Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 Anspruch haben. Die monatlichen Kosten für diese Pflegesachleistungen im häuslichen Umfeld (in Abgrenzung zu einem Pflegeheim beispielsweise) übernimmt die Pflegekasse. Dazu zählen laut SGB:
- körperbezogene Pflegemaßnahmen
- pflegerische Betreuungsmaßnahmen
- Hilfe bei der Haushaltsführung / häusliche Pflegehilfe
Das Ziel ist es, mögliche Beeinträchtigungen der Fähigkeiten und der Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen zu beheben und zu verhindern, dass sich ihr Zustand verschlechtert.
Wer Anspruch auf Pflegesachleistungen hat, ist ebenfalls gesetzlich geregelt: Als Voraussetzung muss zunächst ein Antrag auf Pflegegrad bei der Pflegeversicherung vorliegen. Welchem Pflegegrad ein/e Pflegebedürftige/r zugeteilt wird, ergibt sich aus der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst, kurz MD (früher auch Medizinischer Dienst der Krankenkassen, MDK).
Alle Pflegebedürftigen, die mindestens Pflegegrad 2 zugeordnet werden, können finanzielle Unterstützung von der Pflegekasse oder die Übernahme der Kosten des Pflegedienstes bis zu einem bestimmten Höchstbetrag erwarten.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können jedoch vom Entlastungsbetrag Gebrauch machen.
Pflegesachleistungen Tabelle
Welcher finanzielle Betrag den Pflegebedürftigen zusteht, ist nach Pflegegrad gestaffelt, wie Sie unserer Pflegesachleistungen Tabelle entnehmen können:
Pflegegrad | Pflegesachleistungen / Monat |
---|---|
Pflegegrad 1: | 0 Euro |
Pflegegrad 2: | 724 Euro |
Pflegegrad 3: | 1363 Euro |
Pflegegrad 4: | 1693 Euro |
Pflegegrad 5: | 2095 Euro |
Für viele Pflegebedürftige und Familienangehörige stellt sich die zentrale Frage, welche Pflegeleistungen zu den Pflegesachleistungen zählen und somit von der Pflegeversicherung übernommen werden. Pflegesachleistungen können beispielsweise folgende Tätigkeiten im Alltag beinhalten:
- körperbezogene Pflegemaßnahmen (z. B. Körperpflege wie Duschen, An- und Auskleiden)
- pflegerische Betreuungsmaßnahmen (z. B. Betreuungsleistungen wie Spaziergänge)
- Hilfe bei der Haushaltsführung / hauswirtschaftliche Tätigkeiten (z. B. Mahlzeiten zubereiten, Wohnung reinigen)
Viele der oben genannten Pflegeleistungen zählen zur Grundpflege. Ambulante Pflegedienste können in bestimmten Pflegesituationen weitere Leistungen erbringen (wie die Tages- oder Nachtpflege, Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege), für die dann zusätzlich finanzielle Unterstützung bei der Pflegekasse beantragt werden kann.
Bei Pflegesachleistungen handelt es sich um zweckgebundene Beträge, die dazu dienen, den ambulanten Pflegedienst für seine professionell erbrachten Pflegeleistungen zu bezahlen. Die Abrechnung hier erfolgt direkt zwischen Pflegedienst und Pflegekasse.
Pflegegeld hingegen wird den Betroffenen als Geldleistung ausgezahlt, wenn die häusliche Pflege privat übernommen wird, beispielsweise von pflegenden Angehörigen, Nachbarn oder Freunden. Pflegegeld ist somit als finanzieller Ausgleich oder Anerkennung für den Aufwand der Pflege gedacht. Wie bei den Pflegesachleistungen auch ist der Bezug von Pflegegeld an den Pflegegrad gekoppelt: Anspruch darauf haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder höher.
Pflegesachleistungen werden von professionellen Pflegediensten oder Pflegekräften (Einzelpersonen) erbracht, die von der Pflegeversicherung anerkannt und zugelassen sind. Sie können als Leistungserbringer die Dienstleistungen direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Die Basis dafür bildet in der Regel ein sogenannter Versorgungsvertrag, den die Pflegedienste mit der Pflege- oder Krankenversicherung abgeschlossen haben. In einem solchen verpflichten sich die Anbieter ambulanter Pflege gewisse Standards (z. B. hinsichtlich Qualität der Pflege, Leistungen, Einzugsgebiet, in welchem der Pflegedienst tätig ist etc.) einzuhalten.
Mit jedem Monatsende verfallen die Pflegesachleistungen, die nicht ausgeschöpft wurden. Werden generell keine Leistungen von anerkannten Pflegekräften / einem ambulanten Pflegedienst erbracht, erhalten die Pflegebedürftigen keine Pflegesachleistungen. Dann wird Pflegegeld für die häusliche Pflege durch Angehörige oder Bekannte in Höhe des Betrages ausgezahlt, der den Betroffenen gemäß Pflegegrad zusteht.
Sofern Pflegebedürftige den Ihnen zustehenden Betrag der Pflegesachleistungen nicht vollständig nutzen (z. B. weil Familienangehörige die Pflege übernehmen), wird anteilig Pflegegeld für die häusliche Pflege ausgezahlt.
In diesem Fall spricht man von Kombinationsleistungen / Kombinationspflege, denn es werden
- Pflegesachleistungen = Pflegeleistungen von einem ambulanten Pflegedienst und
- Pflegegeld = Finanzielle Unterstützung für private Pflegepersonen (z. B. pflegende Angehörige)
miteinander kombiniert.
Zudem existiert ein Umwandlungsanspruch: Pflegesachleistungen können in Betreuungs- und Entlastungsleistungen umgewandelt werden. 40 Prozent der Pflegesachleistungen werden dann gezielt für Hilfe im Haushalt oder die Betreuung Pflegebedürftiger (z. B. bei Demenz) aufgewendet. Auf diese Weise können Personen, die weniger Pflege und vielmehr Unterstützung und Betreuung zuhause benötigen, die Pflegesachleistungen ebenfalls bestmöglich nutzen und ihren Eigenanteil an Kosten solcher Dienstleistungen senken. In Kombination mit dem monatlichen Entlastungsbetrag lässt sich so beispielsweise gut eine Haushaltshilfe oder eine Betreuungsdienst für mehrere Stunden im Monat finanzieren.
Pflegesachleistungen stellen in der ambulanten Pflege eine wichtige Säule zur Sicherung der Pflege dar und sind für viele pflegende Angehörige eine wichtige Entlastung. Ambulante Pflegedienste wie wir von PflegePlus können bestimmte Pflegeleistungen erbringen und rechnen diese direkt mit der Pflegekasse ab.
Sie möchten ebenfalls Pflegesachleistungen beziehen? Dann setzen Sie sich mit uns in Verbindung: Wir schauen gemeinsam anhand Ihrer individuellen Pflegesituation, wo Sie Hilfe benötigen und wie Sie die Pflegesachleistungen bestmöglich nutzen können. Wir freuen uns auf Sie!