Eine Patientenverfügung verfassen – Grundlagen, Hinweise und Tipps

Eine Patientenverfügung ist rechtlich und medizinisch eine komplexe Angelegenheit: Die Verfügung greift, wenn der Patient oder die Patientin selber nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen über lebenserhaltende medizinische Behandlungen zu treffen. Deshalb sollte die Patientenverfügung nicht leichtfertig, sondern gewissenhaft und mit viel Zeit verfasst werden, damit der Patientenwillen im Ernstfall gut nachvollzogen werden kann. Falls Sie sich entschlossen haben eine Patientenverfügung zu hinterlegen, können Sie hier nachlesen, worauf Sie bei der Erstellung achten sollten.

In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich festlegen, wie Sie im Falle einer Einwilligungsunfähigkeit ärztlich behandelt werden wollen. Es handelt sich also um ein formloses Dokument, in dem Sie nicht nur in ärztliche Eingriffe einwilligen oder bestimmte Behandlungen untersagen können, sondern bestenfalls auch Ihre Anschauungen und persönlichen Werte bezüglich Leben und Tod darstellen. So können Ärzte im Ernstfall besser nachvollziehen, wie sie in der Behandlungssituation nach dem Patientenwillen verfahren, wenn der Patient oder die Patientin nicht mehr einwilligungsfähig ist. Die Bundesärztekammer definiert eine Patientenverfügung sowie eine Vorsorgevollmacht als Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts. Es ist ratsam, sich vor dem Verfassen der Patientenverfügung von Ihrem Arzt ausreichend persönlich beraten zu lassen. Auch Kirchen, Hospize oder Wohlfahrtsverbände bieten eine solche Beratung an.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass unspezifische Aussagen wie “keine lebensverlängernden Maßnahmen” für behandelnde Ärzte und Ärztinnen nicht genügen, um über weitere medizinische Behandlungen zu entscheiden. Anweisungen zu den Themen künstliche Beatmung, Schmerzbehandlung, Wiederbelebung, Organspende usw. müssen präzise und genau beschrieben werden. Konkrete Beispiele für Textbausteine, die Sie in Ihre Patientenverfügung integrieren können, finden Sie beim Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz. Auch die Verbraucherzentrale bietet Ihnen ein Online-Tool basierend auf den Formulierungen des Bundesministeriums. Außerdem ist die Online Patientenverfügung der Verbraucherzentrale mit Erklärtexten ausgestattet, die die Tragweite jeder Entscheidung schildern.
Ihre Patientenverfügung können Sie jederzeit bearbeiten oder widerrufen. Sie muss schriftlich vorliegen, eine notarielle Beglaubigung ist nicht nötig. Damit die Patientenverfügung wirksam ist, müssen Sie jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Wichtig ist, dass Sie

  • volljährig sind,
  • die Patientenverfügung eigenhändig unterschreiben, mit Datum und Namen versehen und
  • konkrete Anweisungen und Anliegen, bestenfalls in Form von Beispielen zur persönlichen Situation und zu medizinischen Fragen geben.

Haben Sie die schriftlich verfasste Patientenverfügung mit Namen, Datum und Unterschrift versehen, ist die Verfügung – sofern Sie diese nicht widerrufen – bis zu Ihrem Tod gültig. Prüfen Sie in regelmäßigen Abständen, ob die bestehende Patientenverfügung die persönlichen Werte Ihrer aktuellen Lebenssituation widerspiegelt. Sind Patienten und Patientinnen mit einer ernsten Krankheit konfrontiert, ändern sich oft ihre Festlegungen bezüglich bestimmter Behandlungen. Achten Sie darauf, die Patientenverfügung dann anzupassen.

Die Ärztekammer empfiehlt neben einer Patientenverfügung auch eine Vorsorgevollmacht zu hinterlegen. Denn wenn keine Patientenverfügung hinterlegt wurde, ist es die Aufgabe eines Vorsorgebevollmächtigten, eine von Ihnen ausgewählte Vertrauensperson, bei einer Einwilligungsunfähigkeit nach Ihrem mutmaßlichen Willen zu entscheiden. Wurde jedoch auch keine Vorsorgevollmacht schriftlich festgelegt, muss das Betreuungsgericht einen Betreuer ermitteln. Dabei handelt es sich meist um eine fremde Person, nämlich ein gesetzlicher Betreuer, der durch die Befragung von Angehörigen und Vertrauenspersonen zu einer Entscheidung gelangt. Mit Hilfe einer Betreuungsverfügung können Sie sich auch hier absichern: Mit der Betreuungsverfügung können Sie im Vorfeld einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson als Betreuer festlegen, der dann als bevollmächtigte Person über den weiteren Verlauf und die expliziten Wünsche des Vollmachtgebers in Absprache mit den Ärzten entscheiden darf.