Entlastungsbetrag: Gezielte Entlastung für pflegende Angehörige
Wer pflegebedürftig ist, benötigt regelmäßige Unterstützung und Hilfe im Alltag. Das gilt auch für alle, die im eigenen Zuhause leben. Oft übernehmen nahe Angehörige die Pflege. Das ist auf die Dauer jedoch anstrengend und nervenzehrend. Daher haben Pflegebedürftige Anspruch auf Entlastungsleistungen, den sogenannten Entlastungsbetrag. Mit diesem Geld können sie ihre Angehörigen schon ab Pflegegrad 1 spürbar entlasten.
Entlastungsleistungen gehören zum Leistungskatalog der Gesetzlichen Pflegeversicherung. Sie sind genau definiert. Die rechtliche Grundlage bildet § 45b SGB XI. Der vorgesehene Geldbetrag ist für die Entlastung pflegender Angehöriger gedacht. Das Geld können Sie zum Beispiel für zusätzliche professionelle Unterstützung bei der Betreuung einsetzen.
Außerdem sind Maßnahmen zulässig, die die Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit des Pflegebedürftigen erhalten und fördern. Auch das entlastet schließlich die Pflegenden. Den rechtlichen Anspruch auf den Entlastungsbetrag hat der Pflegebedürftige selbst. Für einen Anspruch auf Entlastungsleistungen müssen Pflegebedürftige zwei Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen in der Gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sein und die Mindestvoraussetzungen für den Leistungsbezug erfüllen. Konkret bedeutet das für die meisten Pflichtversicherten nach § 33 Abs. 2 SGB XI, dass sie innerhalb der letzten zehn Jahre vor Antragstellung mindestens zwei Jahre lang versichert waren.
- Es muss ein anerkannter Pflegegrad vorliegen.
Der Entlastungsbetrag dient dazu, pflegende Angehörige zu entlasten. Grundsätzlich lassen sich mit dem Geld alle Betreuungs- und Entlastungsleistungen nutzen, die nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannt sind. Konkret sind das zum Beispiel:
- Haushaltshilfen und haushaltsnahe Dienstleistungen wie:
- Einkaufshilfe
- Reinigung von Haus oder Wohnung
- Wäsche waschen
- Essenszubereitung
- Fahrdienste
- Botengänge
- Alltags- oder Pflegebegleitung
- Angebote zur sinnvollen Beschäftigung, Aktivierung, Gedächtnisförderung – auch bei Demenzbetreuung
- Begleitete Mobilisation
- Verhinderungspflege
- Leistungen der Kurzzeitpflege
- Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
- Besuchsdienste
Viele der Entlastungsleistungen stuft § 45c SGB XI als niedrigschwellige Betreuungsangebote ein. Auch geschultes Personal oder Ehrenamtliche ohne Pflegeausbildung dürfen diese Leistungen erbringen.
Der Entlastungsbetrag ist für alle Pflegebedürftigen unabhängig vom Pflegegrad gleich hoch. Er beträgt 125 Euro pro Monat:
- Pflegegrad 1: 125 Euro pro Monat
- Pflegegrad 2: 125 Euro pro Monat
- Pflegegrad 3: 125 Euro pro Monat
- Pflegegrad 4: 125 Euro pro Monat
- Pflegegrad 5: 125 Euro pro Monat
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können den Entlastungsbetrag zusätzlich aufstocken, wenn sie Pflegesachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen, den Höchstbetrag aber nicht ausschöpfen. In diesem Fall können sie bis zu 40 Prozent des verbleibenden Budgets für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwenden. Das entlastet die pflegenden Angehörigen zusätzlich.
Wer Anspruch auf den Entlastungsbetrag hat, kann den Betrag auf einfache Weise bei seiner Pflegekasse abrufen. Die Abrechnung erfolgt nach dem Kostenerstattungsprinzip. Dabei sind nur tatsächlich angefallene Kosten bis zum Umfang von 125 Euro monatlich erstattungsfähig. Als Nachweise dienen Rechnungen und Zahlungsbelege. Wer Entlastungsleistungen über einen professionellen Pflegedienst in Anspruch nimmt, für den ist es besonders komfortabel, denn hier rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegeversicherung ab.
Nicht oder nicht vollständig abgerufene Entlastungsbeträge lassen sich in den Folgemonat übernehmen. Im Laufe eines Kalenderjahres angesammelte Restbeträge stehen entsprechend im Folgejahr zur Verfügung. Erst wenn sie auch im Folgejahr bis zum 30. Juni nicht abgerufen werden, verfallen die Ansprüche.
Über den Entlastungsbetrag lassen sich Betreuungs- und Entlastungsleistungen finanzieren. Die Angebote dienen dazu, Sie als pflegende Angehörigen zu entlasten. Den Anspruch hat die pflegebedürftige Person. Die Abrechnung erfolgt über die Pflegeversicherung nach dem Kostenerstattungsprinzip. Nicht abgerufene Entlastungsbeiträge lassen sich in den folgenden Monat und schließlich sogar ins Folgejahr übertragen. Pflegedienste beraten zu Leistungen und kümmern sich auch um die Abrechnung mit der zuständigen Pflegekasse.