Vorsorgevollmacht – Tipps und Hinweise
Sollten Sie durch einen Unfall oder eine Krankheit nicht mehr in der Lage sein, eigenständig Entscheidungen zu treffen, sind Sie mit einer Vorsorgevollmacht gut abgesichert. Rechtliche Angelegenheiten können so mit Hilfe einer Vollmacht von einer von Ihnen ausgewählten Vertrauensperson geregelt werden. Wie Sie eine Vorsorgevollmacht verfassen und welche Regelungen Sie dabei beachten sollten, erklären wir Ihnen im Folgenden.
Eine Vorsorgevollmacht ist ähnlich wie ein Vertrag, den man zwischen sich als Vollmachtgeber und einer selbst ausgewählten Vertrauensperson, der oder die Bevollmächtigte, abschließt. Die Vollmacht dient zur Vorsorge: Sollte eine erwachsene Person aufgrund von Krankheit oder einer körperlichen sowie geistigen Behinderung pflegebedürftig werden und dadurch bestimmte Angelegenheiten nicht mehr klären können, dann greift die Vorsorgevollmacht. Mit einer Vorsorgevollmacht bekommt eine von Ihnen bestimmte Person, meistens ein Angehöriger oder eine Vertrauensperson, das Recht in Ihrem Namen zu handeln. Da die bevollmächtigte Person als Vertretung für Sie handelt, rät das Bundesministerium der Justiz für die Vorsorgevollmacht eine Person auszuwählen, der Sie absolutes Vertrauen schenken. Damit die Vorsorgevollmacht wirksam ist, muss die Voraussetzung Ihrer Geschäftsfähigkeit (Volljährigkeit) erfüllt sein.
Einen Vordruck für eine Vorsorgevollmacht finden Sie beim Bundesministerium der Justiz. Zuerst müssen Sie Angaben zur Person schriftlich festhalten. Danach müssen Name, Geburtsdatum, Adresse usw. zur bevollmächtigten Person angeben werden. Die Vorsorgevollmacht ist in verschiedene Bereiche unterteilt. So können Sie zum Beispiel entscheiden, ob Ihre Vertrauensperson über weitere Maßnahmen bezüglich Ihrer
- Gesundheitssorge,
- Wohnungsangelegenheiten,
- Vermögenssorge,
- Grundstücksgeschäfte und weiterer Rechtsgeschäfte bestimmen darf.
Zu guter letzt müssen Sie als Vollmachtgeber und Ihre Person des Vertrauens (Vollmachtnehmer) die Vorsorgevollmacht mit Datum, Ort und Unterschrift versehen.
Die Vorsorgevollmacht muss notariell nur beurkundet werden, wenn Grundstücksgeschäfte oder gesellschaftsrechtliche Verfügungen erlassen werden sollen. Allerdings beweist eine Beurkundung die Echtheit des Formulas. Bei der Beglaubigung eines Notars müssen Sie mit zusätzlichen Gebühren rechnen. Auch die Betreuungsbehörde der Stadtverwaltung kann eine Vorsorgevollmacht beglaubigen.
Damit die Vorsorgevollmacht im Ernstfall zugänglich ist, sollte die bevollmächtigte Person die Vollmacht im Original besitzen. Zusätzlich können Sie die Vorsorgevollmacht auch beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Hierfür fällt eine kleine Gebühr an, jedoch kann das Betreuungsgericht im Ernstfall Ihre Vollmacht durch das Vorsorgeregister einsehen.
Wurde keine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung hinterlegt, wird eine Betreuungsperson vom Betreuungsgericht bestimmt. Das Gericht prüft zudem, in welchen Angelegenheiten der rechtliche Betreuer angeordnet werden muss. Der ausgewählte Betreuer versucht dabei den Wünschen des Patienten nachzugehen. Dadurch wird dem Patienten oder der Patientin die Teilnahme am öffentlichen Leben und am Rechtsverkehr so gut es geht ermöglicht.
Die Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung sind unterschiedliche Optionen, um eine gerichtliche Bestellung eines fremden Betreuers zu vermeiden. Allerdings unterscheiden sich die Dokumente wie folgt:
- Betreuungsverfügung: In einer Betreuungsverfügung können Sie mehrere Personen als Betreuer vorschlagen und auch festlegen, wer auf keinen Fall Ihr Betreuer werden soll. Dies wird dann vom Betreuungsgericht und den Betreuungsbehörden geprüft. Wenn Sie also Betreuer vorschlagen möchten und sich eine gerichtliche Kontrolle bei der Auswahl wünschen, dann sollten Sie eine Betreuungsverfügung hinterlassen.
- Vorsorgevollmacht: Für die Vorsorgevollmacht wählen Sie eine Person aus, die für Sie in bestimmten Angelegenheiten entscheiden darf. Dabei befindet sich die bevollmächtigte Person in einer anderen Rechtsposition als der Betreuer. Die Rechte der bevollmächtigten Person werden in der Vorsorgevollmacht von Ihnen selber näher definiert.
- Patientenverfügung: In einer Patientenverfügung bringen Sie selber zum Ausdruck, welche medizinischen Maßnahmen bei einer Einwilligungsunfähigkeit von Ärzten ergriffen werden sollen.