Pflegegeld: Anspruch und Antragstellung
Wer pflegebedürftig ist und zuhause von Angehörigen, Freunden oder Bekannten gepflegt wird, hat Anspruch auf Pflegegeld. Gesetzliche und private Pflegekassen gewähren diese Leistung. Für die Höhe des Pflegegeldes spielen verschiedene Faktoren eine Rolle.
Wer kann wo Pflegegeld beantragen? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein und welche weiteren Leistungen sind kombinierbar? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Kürzung des Pflegegeldes möglich? Antworten auf diese und weitere Fragen rund um das Pflegegeld haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Pflegegeld ist eine Sozialleistung. Sie wird monatlich von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen an Personen gezahlt, die anerkanntermaßen pflegebedürftig sind und sich zuhause von Angehörigen, Freunden oder Bekannten pflegen lassen. Das Geld kommt häufig als finanzielle Anerkennung der Leistung pflegender Angehöriger zum Einsatz. Mit dem Pflegegeld hat der Gesetzgeber einen Anreiz für häusliche Pflege geschaffen. Die gesetzliche Grundlage für Pflegegeld ist § 37 SGB XI. Hier sind Höhe, Ansprüche und Verwendungszwecke genau festgelegt.
- Es muss grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung bestehen. Bei der gesetzlichen Pflegeversicherung bedeutet das gemäß § 33 Abs. 2 SGB XI: Innerhalb der vergangenen zehn Jahre vor Leistungsbedarf müssen mindestens zwei Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Pflegeversicherung gezahlt worden sein.
- Der Pflegebedürftige muss den Pflegegrad 2 oder höher haben.
- Die Voraussetzungen für häusliche Pflege müssen erfüllt sein: Der Pflegebedürftige wird von Angehörigen, Freunden oder anderen Personen nicht gewerbsmäßig gepflegt.
Welche Pflegegrade gibt es?
Pflegegrade geben wieder, wie viel Pflege eine Person benötigt. Dazu wird den Pflegebedürftigen ein Pflegegrad von 1 bis 5 zugewiesen. Bei Pflegegrad 1 besteht ein geringer, bei Pflegegrad 5 der größte Pflegebedarf. Der Pflegegrad ist die Grundlage für Leistungsansprüche bei der Pflegeversicherung. Je höher der Pflegegrad, desto höher fallen bestimmte Leistungen aus. Bis 2017 erfolgte die Einstufung in Pflegestufen.
Den Pflegegrad bestimmen lassen
Den Pflegegrad legen Prüfer des Medizinischen Dienstes (MD, früher MDK, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung) fest. Bei privaten Krankenversicherungen übernehmen diese Aufgabe Gutachter von MEDICPROOF. Um für sich oder Angehörige den Pflegebedarf ermitteln zu lassen, ist ein entsprechender Antrag des Pflegebedürftigen oder seiner Angehörigen notwendig. Nach Antragstellung wird ein Pflegegutachten durch den MD bzw. MEDICPROOF erstellt. Ein Pflegegrad wird bestätigt, wenn dauerhaft für mindestens ein halbes Jahr Pflege erforderlich ist. Im Rahmen eines Antrags auf Pflegegeld wird der Pflegegrad automatisch geprüft und festgelegt. Ein gesonderter Antrag auf Pflegegrad-Prüfung ist nicht vorgesehen.
Die Höhe des Pflegegeldes für einen Pflegebedürftigen richtet sich nach dessen Pflegegrad. Dabei gilt: Je höher der Pflegegrad ist, desto mehr Pflegegeld erhalten die Pflegebedürftigen.
Die folgende Pflegegeld-Tabelle verdeutlicht diesen Zusammenhang:
Pflegegrad (PG) | Höhe des Pflegegeldes pro Monat |
PG 1 | 0 Euro |
PG 2 | 316 Euro |
PG 3 | 545 Euro |
PG 4 | 728 Euro |
PG 5 | 901 Euro |
Die Höhe des Pflegegeldes ist gesetzlich geregelt. Eine größere Anpassung erfolgte 2017 im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes. Eine erneute Anpassung ist regulär vorgesehen für 2023.
Bei den genannten Beträgen handelt es sich um Höchstbeträge. Im Einzelfall kann das Pflegegeld geringer ausfallen. Das liegt daran, dass weitere Leistungen zur Pflege auf das Pflegegeld angerechnet werden.
Das Pflegegeld ist überall in Deutschland gleich hoch. Eine zusätzliche monetäre Leistung erhalten Pflegebedürftige in Bayern. Das süddeutsche Bundesland gewährt ergänzend zum Pflegegeld ein sogenanntes Landespflegegeld.
Im Gegensatz zu anderen Pflegeleistungen ist das Pflegegeld nicht zweckgebunden. Das bedeutet, der Pflegebedürftige kann frei über das Geld verfügen – mit einer Einschränkung: Das Pflegegeld muss die Pflege im eigenen Zuhause sicherstellen. Das können Pflegebedürftige beispielsweise mit dem Pflegegeld machen:
- Pflegende Angehörige „entlohnen“
Für viele pflegende Angehörige stellt eine symbolische Entlohnung einen Anreiz dar, die häusliche Pflege zu übernehmen. Darüber hinaus bringt eine finanzielle Anerkennung die Wertschätzung der Pflege zum Ausdruck. - Zusätzliche Pflege oder Seniorenbetreuung auf Stundenbasis finanzieren. Das Geld lässt sich auch einsetzen, um die pflegenden Angehörigen zu entlasten, etwa durch Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten. So bleiben die Angehörigen länger ihrer Pflegeaufgabe gewachsen, und die Pflegebedürftige haben die Chance, länger in ihrem vertrauten Umfeld zu leben.
Um Pflegegeld zu erhalten, ist ein Antrag des Pflegebedürftigen erforderlich. Darüber hinaus müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein: Die Pflege erfolgt nicht-professionell durch Angehörige, Freunde oder andere Personen im häuslichen Umfeld und es liegt mindestes der Pflegegrad 2 vor.
Das Antrags- und Bewilligungsverfahren hat folgenden Ablauf:
- Antrag bei der Pflegekasse stellen
- Pflege-Gutachten für den Pflegegrad
- Pflegekasse bearbeitet und bewilligt den Antrag
Einen Antrag auf Pflegegeld können Pflegebedürftige bei ihrer Pflegeversicherung stellen. Dazu genügt ein formloses Schreiben.
Sobald der Antrag gestellt ist, erfolgt im nächsten Schritt die Feststellung des Pflegegrades. Dazu begutachtet ein Gutachter des Medizinischen Dienstes oder von MEDICPROOF den Pflegebedürftigen in seinem Zuhause. Grundlage bei der Beurteilung ist ein Fragenkatalog. Einen Termin für die Begutachtung muss die Pflegeversicherung innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung anbieten.
Im dritten und letzten Schritt bearbeitet die Pflegeversicherung schließlich den Antrag. Dabei hat sie 25 Werktage Zeit, um das Pflege-Gutachten zu bewerten. Bestätigt das Gutachten einen Pflegegrad von 2 bis 5, erhält der Pflegebedürftige Pflegegeld.
Pflegegeld ohne Pflegegrad beantragen
Der Pflegegrad wird im Antragsverfahren individuell geprüft. Bei der Antragstellung muss noch kein Pflegegrad vorliegen. Auf diese Weise können Pflegebedürftige Pflegegeld ohne Pflegegrad beantragen. Bestätigt das Gutachten jedoch nur einen Pflegegrad 1 oder gar keinen Pflegegrad, besteht kein Anspruch auf Pflegegeld.
Mitunter kann es zu einer Kürzung beim Pflegegeld kommen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die häusliche Pflege vorübergehend ausgesetzt wird. Typische Situationen sind:
- Der Pflegebedürftige muss für längere Zeit ins Krankenhaus – in diesem Fall zahlt die Pflegeversicherung das Pflegegeld nur während der ersten vier Wochen im Krankenhaus.
- Vorübergehende stationäre Pflege, wenn die pflegenden Angehörigen verhindert sind. Für bis zu acht Wochen zahlt die Pflegeversicherung in solch einem Fall weiterhin 50 Prozent des Pflegegeldes.
- Die pflegenden Angehörigen nehmen Verhinderungspflege in Anspruch. Für bis zu sechs Wochen gibt es dann noch 50 Prozent des Pflegegeldes.
Mit einem Pflegegrad sind verpflichtende Beratungstermine verbunden. Beim Pflegegrad 1 besteht noch keine Beratungspflicht. Bei Pflegegrad 2 und 3 ist eine halbjährliche und bei Pflegegrad 4 und 5 eine vierteljährliche Beratung vorgesehen. Werden Beratungstermine versäumt, kann das Pflegegeld gekürzt werden oder sogar entfallen.
Zu einer Kürzung des Pflegegeldes kann es außerdem bei einer Kombination mit anderen Pflegeleistungen kommen.
Pflegegeld lässt mit weiteren Pflegeleistungen kombinieren. In diesem Fall können die zusätzlichen Leistungen zu einer Kürzung führen. Das gilt etwa für Pflegesachleistungen, beispielsweise die Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes. Je nachdem, zu wie viel Prozent die Pflegesachleistungen in einem Monat ausgeschöpft werden, erfolgt eine Kürzung des Pflegegeldes um diesen Prozentsatz. Beispiel:
Schöpft ein Pflegebedürftiger Pflegesachleistungen in einem Monat zu 30 Prozent aus, wird das Pflegegeld entsprechend um 30 Prozent gekürzt. Es gibt in dem betreffenden Monat dann lediglich 70 Prozent des regulären Pflegegeldes.
Abhängig vom Pflegegrad haben Pflegebedürftige neben dem Pflegegeld Anspruch auf weitere Leistungen der Pflegeversicherung. Dazu zählen zum Beispiel Pflegesachleistungen oder vollstationäre Pflegeleistungen. Über Pflegesachleistungen lässt sich zum Beispiel zusätzlich ambulante Pflege im Rahmen der häuslichen Pflege in Anspruch nehmen. Dadurch reduziert sich jedoch das Pflegegeld. Je umfangreicher die Pflegesachleistungen, desto geringer fällt das Pflegegeld aus.
Eine weitere Leistung der Pflegeversicherung ist der Entlastungsbetrag. Hiermit können Pflegebedürftige zusätzliche Unterstützung im Alltag oder Haushalt finanzieren – oder auch Tagespflege. Der Entlastungsbetrag beträgt unabhängig vom Pflegegrad 125 Euro pro Monat. Er wird nicht direkt ausgezahlt und nicht mit anderen Leistungen verrechnet. Auf die Höhe des Pflegegeldes hat er keinen Einfluss. Aus diesem Grunde sollten Pflegebedürftige und ihre Angehörigen den Entlastungsbetrag unbedingt in Anspruch nehmen.
Das Pflegegeld ist eine Unterstützung für Pflegebedürftige, die sich zuhause pflegen lassen. Ab Pflegegrad 2 gibt es einen Anspruch auf diese Leistung. Die Höhe des Pflegegeldes hängt vom Pflegegrad ab. In der Regel geben Pflegebedürftige das Pflegegeld an ihre Angehörigen als Zeichen der Anerkennung ihrer Pflegearbeit weiter. Das Pflegegeld lässt sich mit weiteren Leistungen kombinieren. In diesem Fall kann es jedoch zu Kürzungen kommen.